Mass- und Höhenangaben
Von der BGV D36 zur BGI 694
Im Jahr 2008 wurde in der EU die bisherige Unfallverhütungsvorschrift BGV D36 ersetzt durch die BGI 694 - eine "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten". Die technischen Angaben hinsichtlich der neuen Unterscheidung in Reichhöhe und Arbeitshöhen werden nachfolgend erläutert.
Darstellung von Arbeitshöhe und Reichhöhe
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Reichhöhe
Die BGI 694 definiert die Reichhöhe als die Höhe, die von einer (je nach Leitermodell) ermittelten Standhöhe aus erreicht werden kann. Diese liegt bei ca. 2 Meter über der Standhöhe.
Arbeitshöhe
Unter Arbeitshöhe versteht man den Bereich für das Arbeiten auf Körperhöhe, z.B. mit einer Bohrmaschine. Um die Branchenunterschiedlichen Arbeitshöhen zu berücksichtigen, wird auf unseren Webseiten von einer mittleren Arbeitshöhe von 1.50 Meter über Standhöhe ausgegangen.
Formel
- Standhöhe + 1.50 m = Arbeitshöhe
- Standhöhe + 2.00 m = Reichhöhe
Bei der Wahl der Leitergrösse muss ausserdem beachtet werden
- Die obersten 3 Stufen/Sprossen einer Anlegeleiter nicht als Standfläche benutzen.
- Die obersten 2 Stufen/Sprossen einer beidseitig besteigbaren Stehleiter nicht als Standfläche benutzen.
- Die obersten 4 Stufen/Sprossen einer Stehleiter mit aufgesetzter Schiebeleiter nicht als Standfläche benutzen
- Die Grösse von Stehleitern mit Plattform sowie von Podestleitern so gewählt wird, dass der Benutzer die max. erforderliche Arbeitshöhe ohne sich zu recken von der Plattform aus erreichen kann.
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