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Mass- und Höhenangaben

Von der BGV D36 zur BGI 694

Im Jahr 2008 wurde in der EU die bisherige Unfallverhütungsvorschrift BGV D36 ersetzt durch die BGI 694 - eine "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten". Die technischen Angaben hinsichtlich der neuen Unterscheidung in Reichhöhe und Arbeitshöhen werden nachfolgend erläutert.

Darstellung von Arbeitshöhe und Reichhöhe

Klicken Sie auf ein Bild um es vergrössert darzustellen.

Reichhöhe

Die BGI 694 definiert die Reichhöhe als die Höhe, die von einer (je nach Leitermodell) ermittelten Standhöhe aus erreicht werden kann. Diese liegt bei ca. 2 Meter über der Standhöhe.

Arbeitshöhe

Unter Arbeitshöhe versteht man den Bereich für das Arbeiten auf Körperhöhe, z.B. mit einer Bohrmaschine. Um die Branchenunterschiedlichen Arbeitshöhen zu berücksichtigen, wird auf unseren Webseiten von einer mittleren Arbeitshöhe von 1.50 Meter über Standhöhe ausgegangen.

Formel

Bei der Wahl der Leitergrösse muss ausserdem beachtet werden


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